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Streikrecht: In Deutschland gilt die Schulpflicht, weswegen Lehrkräfte, im Fall von fern bleiben durch Demonstrationen Ordnungsmaßnahmen ergreifen können. Doch Eltern haben ebenfalls das Erziehungsrecht und können somit entscheiden ihr Kind an einer Demonstration teilnehmen zu lassen. Außerdem hat jede*r Mensch in Deutschland ein Versammlungsrecht und die Demonstrationsfreiheit die sich auf keine Altersbegrenzung bezieht. Da das Recht zu Streiken sich nur auf Arbeiter*innen bezieht gilt dies nicht bei Schüler*innen, jedoch geht die Demonstrationsfreiheit vor die Schulpflicht. So muss im Einzelfall entschieden werden. Vor allem bei gesellschaftspolitischen Fragen und Zukunftsbezogenem Demonstrationsanliegen kann das berücksichtigt werden. Bei spontanen, nicht verschiebbaren Demonstrationsanliegen kann nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Hamburg die Demonstrationsfreiheit vor die Schulpflicht gezogen werden. im Fall einer weniger wichtig angesehenen Demonstration, kann das Urteil aber auch anders herum ausfallen. Wir als ASS (AutonomesSchüler*innenSyndikat) wollen uns für diese Schüler*innen Rechte stark machen. Jede*r sollte das Recht haben aus politischen Motiven zu streiken, also lasst uns zusammen dafür Einstehen!
Recht auf Toilettengang im Unterricht:
Es existiert kein Schulgesetz, welches das gehen auf die Toilette während des Unterrichts erlaubt oder verbietet. Daher ist es vorerst der Lehrkraft überlassen dir den Gang zur Toilette zu verweigern. Unterstützt wird es auch durch das geltende Schulrecht, welches die Schüler zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet, sofern sie nicht durch Erziehungsberechtigte, Lehrer*innen oder die Schulleitung davon befreit wurden.
Im Gegensatz dazu, steht die im ersten Artikel des Grundgesetzes verankerte Menschenwürde. Diese garantiert dir, die Möglichkeit zur Befriedigung dringender menschlicher Bedürfnisse, sowie der Toilettengang. So kann das verweigern, als Körperverletzung im Amt oder Misshandlung von Schutzbefohlenen gelten.
Dennoch sind Lehrkräfte nicht zwingend dazu verpflichtet den Toilettengang zu gewähren. Deshalb darf die Entscheidung von Faktoren wie der Häufigkeit der Bitte, sowie der Glaubwürdigkeit und der Dringlichkeit des Wunsches abhängig gemacht werden. Allerdings darf der Toilettengang nicht gänzlich untersagt werden. So muss beispielsweise aufgrund von Krankheiten oder im Fall einer hohen Dringlichkeit des Bedürfnisses der Schüler für die Dauer des Toilettenbesuchs vom Unterricht befreit werden.
Strafarbeiten in Schule – was genau dürfen Lehrer*innen eigentlich ?
Strafarbeiten sind Maßnahmen gegen allgemeines Fehlverhalten.
So dürfen Lehrer*innen pädagogische, erzieherische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen ergreifen.
Strafarbeiten sind nur dann zulässig wenn sie einen pädagogischen Zweck verfolgen wie zum Beispiel das Fehlverhalten zu Reflektieren, wobei auch immer auf die Verhältnismäßigkeit von Fehlvergehen zu Strafmaß geschaut werden muss. Außerdem muss ein Bezug zum Fehlverhalten bestehen.
So kann die Lehrkraft dich nicht zwingen Tische zu putzen wenn du zum Beispiel dauerhaft unaufmerksam bist, nur wenn du auf Tische malst musst du dies entfernen.
Weiter dürfen solche Maßnahmen weder ein „Vorführen“ noch ein Demütigen mit sich bringen. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt einen Schülerin einen Satz vielfach abschreiben zu lassen.
Genauso sind Körperliche Strafen und Kollektivstrafen verboten.
Die Verhältnismäßigkeit der erzieherischen Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird muss mit einbezogen werden.
Was tun wenn du das Strafmaß als ungerecht empfindest?
Als erstes versuche mit der Lehrkraft zu Reden und zu Erklären warum du die Strafe für ungerecht hältst.
Wenn das nichts bringt kannst du dich an deine Klassensprecherinnen, Klassenlehrerin oder Vertrauenslehrerinnen wenden oder in der nächsten Instanz zur Schulleiterin oder noch weiter zur Schulbehörde gehen.
Dabei kann du dir auch von deinen Eltern Hilfe holen.
Wir als Schüler*innen Gewerkschaften helfen auch in solchen Fällen!
Zusammenfassung:
ERLAUBT:
Erziehungsmaßnahmen:
das erzieherische Gespräch mit dem Schüler oder der Schülerin
gemeinsame Absprachen
der mündliche Tadel
die Eintragung in das Klassenbuch
die Wiedergutmachung angerichteten Schadens
die vorübergehende Einziehung von Gegenständen
Ordnungsmaßnahmen:
schriftlicher Verweis
Ausschluss vom Unterricht und im schlimmsten Fall Rausschmiss
NICHT ERLAUBT:
körperliche Strafen
Kollektivstrafen
vorführen/demütigen
Privatnachrichten:
Wenn Zettel oder Briefe durch den Klassenraum gereicht werden, ist es der Lehrkraft erlaubt, diese einzusammeln, da es zu Unterrichtsstörungen führen kann. Diese darf die Lehrkraft bis zum Ende der Stunde einsammeln, muss es aber den Schüler*innen wiedergeben. Zudem ist der Lehrkraft untersagt, die Nachrichten laut vorzulesen, da es eine Demütigung des Schülers oder der Schülerin darstellt. Ebenfalls verboten ist das durchlesen dieser Zettel, da sie unters Briefgeheimnis zählen.
Schreibst du eine Email, SMS oder Ähnliches, darf die Lehrkraft dein Handy ebenfalls einsammeln, die Nachricht aber nicht lesen.
Jeder Schülerin hat das Recht auf Erholung in Form einer Pause. Die jeweilige Mindestlänge einer Schulpause ist gesetzlich vorgegeben und darf nicht unterschritten werden. Die genauen Pausenzeiten werden bei einer Gesamtkonferenz in Absprachen mit den Elternvertretern je nach Schulform festgelegt. Dieses Gesetz gilt auch, wenn die Stunde erheblich durch laute Mitschüler*innen beeinträchtigt wurde.
Um ein Thema in Unterricht abzuschließen, darf eine Lehrkraft grundsätzlich aber über die Unterrichtszeit hinaus in die Pause überziehen. Allerdings muss sie aber schnell zum Schluss kommen und darf nur wenige Minuten überziehen, sodass die Schüler*innen weiterhin genug Zeit in der Pause haben, um gegebenenfalls den Raum zu wechseln oder etwas zu essen.
Wie viele Hausaufgaben sind zulässig bzw. legal?
Wie viele Hausaufgaben letztendlich legal bzw. zulässig sind, ist nicht verbindlich im Gesetz festgehalten. Sie müssen jedoch für die jeweilige Altersgruppe tragbar sein und dürfen die Freizeit von Schülis nicht beeinträchtigen. Deshalb wird von der Kultusministerkonferenz ein bestimmter Zeitaufwand, je nach Klassenstufe empfohlen:
Klasse: 15 Minuten
Klasse: 30 Minuten
3./4. Klasse: 45 Minuten
5./6. Klasse: 60 Minuten
7./8./9. Klasse: 90 Minuten
Klasse: 120 Minuten
Gesetzlich sinngemäß, wenn die jeweilige Schule keine anderen Vorschriften vorgenommen hat, ist zu beachten, dass Hausaufgaben wöchentlich für 7. und 8. Klassen 180 Minuten und für 9. und 10. Klassen 240 Minuten beträgt.
Den gymnasialen Oberstufen und Oberstufenzentren werden 360 Minuten zugetragen und der Sekundarstufe II, 10 Zeitstunden, innerhalb von 36 Wochenstunden.
Nicht zulässig sind Hausaufgaben von Samstag zu Montag, sowie Hausaufgaben in den Ferien und an gesetzlichen Feiertagen.
Die Nutzung eines Handys während des Unterrichts trotz Benutzungsverbot stellt für viele Lehrer*innen eine Störung des Unterrichts da. Nicht selten reagieren diese daraufhin mit einem Handyverbot. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Schule gegen die Nutzung eines Handys vorgehen kann ist in den Schulgesetzen der Länder geregelt. §62 Abs. 3 Schulgesetz Berlin: “Die Lehrkraft darf im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnimäßigkeit über das erzieherische Mittel entscheiden, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin und des Schülers am ehesten gerecht wird” Welche Maßnahmen Lehrer*innen bzw. Schulen treffen können ist in §62 Abs. 2 und §63 Abs. 2 des Berliner Schulgesetzes geregelt. Gegen eine solche Maßnahme der Schule kann grundsätzlich nicht vorgegangen werden; denn sie stellen wegen ihres pädagogischen Wesens und des geringfügigen Eingriffs in die Grundrechte des betroffenen Kindes, sowie der Eltern keinen Verwaltungsakt dar, der angreifbar wäre. Allerdings ist es verboten wenn die Lehrkraft das Handy länger als ein bis zwei Tage wegnimmt. Dann kann von einer vorübergehenden Maßnahme nicht mehr gesprochen werden. Natürlich sind hier die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sollte der*die betroffene Schüler*in sich mehrmals über das Handyverbot hinwegsetzen kann die Schule nach §63 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz Berlin Ordnungsmaßnahmen treffen, wie z.B. einen schriftlichen Verweis oder den Ausschluss vom Unterricht. Ordnungsmaßnahmen der Schule durch Wiedersprüche oder klagen angegriffen werden. Hierbei ist jedoch beachten, dass der Schule bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zukommt in den das Gericht nicht eingreifen darf. Gerichtlich überprüfbar ist lediglich, ob die Schule bei ihrer Entscheidung die Umstände berücksichtigt hat, die nach der Sachlage für diese Entscheidung von Bedeutung waren und ob die verhängte Ordnungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Verhältnismäßig in diesem Sinne ist eine Maßnahme, wenn diese zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich und angemessen ist. Grundsätzlich unverhältnismäßig wäre es z.B. wenn die Schule das eingezogene Handy nur an die Eltern herausgibt, solange keine besondere Umstände vorliegen, die eine Aushändigung an ausschließlich Eltern rechtfertigen. Fazit: Lehrkräfte dürfen Schüler*innen grundsätzlich das Handy wegnehmen und einbehalten, solange dies zur Erreichung des Ziels beiträgt, dem/der betroffenen Schüler*in zu einer von Einsicht getragenen Verhaltensänderung zu bewegen, erforderlich und angemessen ist. Die Lehrkraft darf das Handy nur vorübergehend wegnehmen. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Kann von einer „nur“ vorübergehenden Wegnahme nicht mehr gesprochen werden, handelt es sich um eine im abschließenden Katalog des § 62 Abs. 2 Schulgesetz Berlin nicht vorgesehene Ordnungsmaßnahme und damit um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Falls euch das Handy unverhältnismäßig lange abgenommen wird, könnt ihr euch gerne melden und wir können uns gemeinsam dagegen wehren!
Körperkontakt
Grundsätzlich kann der Körperkontakt zwischen Lehrern und Schülern nicht vollständig untersagt werden. In vielen Fällen ist ein Körperkontakt zwischen Lehrern und Schülern somit gestattet. Dazu gibt es aber ein paar Regeln.
Zum durchsetzen von Erziehungsmaßnahmen ist die Lehrkraft befugt, Körperkontakt anzuwenden. Das heißt zum Beispiel, wenn eine Schülerin nach Aufforderung nicht den Raum verlassen will, darf die Lehrkraft den/die Schüler*in aus dem Raum führen. Entstehen dabei leichte Verletzungen, wie Blutergüsse, gelten diese nicht als Körperverletzung.
Sollte die Lehrkraft jedoch körperliche Gewalt als Zuchtmittel einsetzen ist es verboten. Ebenso verboten ist jeglicher Körperkontakt mit sexueller Intention. Genauso wie Berührungen, die nicht den Pädagogischen Zweck erfüllen.
Ob Körperkontakt zwischen Lehrkräften und Schüler*innen angemessen ist, entscheidet die jeweilige Situation. Grundsätzlich gilt der körperliche Kontakt in folgenden Situationen als zulässig:
sollte ein Schüler Hilfe benötigen
sollte eine Aufmunterung oder das Spenden von Trost in einer entsprechenden Situation passend sein
sollte ein Schüler Gefahr laufen, sich zu verletzen
sollte ein Eingreifen in unerwünschte Situationen notwendig sein
Wie viele Hausaufgaben sind zulässig bzw. legal?
Wie viele Hausaufgaben letztendlich legal bzw. zulässig sind, ist nicht verbindlich im Gesetz festgehalten. Sie müssen jedoch für die jeweilige Altersgruppe tragbar sein und dürfen die Freizeit von Schülis nicht beeinträchtigen. Deshalb wird von der Kultusministerkonferenz ein bestimmter Zeitaufwand, je nach Klassenstufe empfohlen:
1. Klasse: 15 Minuten
2. Klasse: 30 Minuten
3./4. Klasse: 45 Minuten
5./6. Klasse: 60 Minuten
7./8./9. Klasse: 90 Minuten
10. Klasse: 120 Minuten
Gesetzlich sinngemäß, wenn die jeweilige Schule keine anderen Vorschriften vorgenommen hat, ist zu beachten, dass Hausaufgaben wöchentlich für 7. und 8. Klassen 180 Minuten und für 9. und 10. Klassen 240 Minuten beträgt.
Den gymnasialen Oberstufen und Oberstufenzentren werden 360 Minuten zugetragen und der Sekundarstufe II, 10 Zeitstunden, innerhalb von 36 Wochenstunden.
Nicht zulässig sind Hausaufgaben von Samstag zu Montag, sowie Hausaufgaben in den Ferien und an gesetzlichen Feiertagen.
Kleiderordnung
In Berlin gibt es keine allgemeine Kleiderordnung weil dies sache der schule ist. Allerdings muss sich die Schule auch an Regeln bei der Kleiderordnug halten.
Z.B dürfen Rechte wie das auf freie Entfaltung der Persönlichkeit oder das Recht auf Gleichbehandlung und Diskrimienrungsfreiheit nicht verletzt werden
Das bedeutet, dass die Kleiderordnung einer Schule nicht willkürlich oder diskriminierend sein darf und die individuelle Freiheit der Schüler*innen nicht unnötig einschränken darf. Eine Schule kann beispielsweise das Tragen von Kleidungsstücken mit rassistischen oder sexistischen Inhalten verbieten, um ein sicheres und diskriminierungsfreies Schulklima zu gewährleisten.
Zusammenfassend dürfen Schüler*innen sich so kleiden wie sie wollen solange es nicht den schulfrieden stört oder gegen die Schulordnung verstößt.
Grundsätzlich gelten in der Schule keine anderen Gesetze als außerhalb. Beleidigung, Verleumdung und Üble Nachrede sind in Deutschland Straftatbestände, die angezeigt werden können.
Zwischen Lehrern und Schülern herrscht jedoch ein besonderes Garanten-/ und Machtverhältnis, das besondere Regelungen erforderlich macht. Die Lehrkräfte stehen in der Verantwortung und sollen im Idealfall sogar eine Vorbildfunktion einnehmen. Dies kann jedoch nur durch gegenseitigen Respekt gewährt werden.
Niemand darf eine andere Person beleidigen. Geschieht dies in einer staatlichen Institution, kommt es über den Straftatbestand hinaus, zu einer Grundrechtsverletzung. Artikel 1 des Grundgesetzes schützt die Menschenwürde und erklärt deren Unantastbarkeit.
Zusätzlich gilt in Deutschland seit dem Jahre 2000 das Gesetz über das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Gewaltfrei steht hier nicht nur für die Freiheit von körperlicher Züchtigung und Bestrafung, sondern auch für die Freiheit von seelischen Verletzungen und entwürdigenden Maßnahmen. So dürfen Schüler weder bloßgestellt, diffamiert, in Ihrer Ehre verletzt, geistig oder körperlich überfordert werden. Das Auslachen und Entwerten der Person ist ebenso verboten.
Die Aufgaben der Klassensprecher*innen
Laut der Isaberlin, vertreten die Klassensprecher*innen grundlegend, die Stimme der Mitschüler*innen.
Wichtig ist zum einen die Unterstützung in der Wahrnehmung und Verwirklichung der Rechte, die Schüler*innen haben. Für uns alle bekannt, ist die Anwesenheit, an der Gesamtschüler*innenvertretung (GSV). Klassensprecher*innen müssen dann die Informationen an ihre Klassen weitergeben.
Im Generellen setzen sie sich ebenfalls für Interessen, aber auch Konflikte innerhalb der Klasse ein und leiten diese weiter an ihre Klassenlehrer*innen. Auch wenn es Vorschläge, Ideen und Wünsche, im Namen der Klassen gibt, sollte der/die Klassensprecher*in, diese an die Schüler*innenvertretung, Schulleitung oder Elternvertreter*innen weiter geben.
Zu beachten ist jedoch, dass der/die Klassensprecher*in keine erziehungsberechtigte Person ist und somit kein „Aufpasser“. Und prinzipiell ist Teamarbeit gefragt und sie sollten nicht die ganze Verantwortung auf sich alleine nehmen.
Schüler*innen Gewerkschaft